„Bierausschank im „Keferloher“ soll in Bayern weiterhin möglich bleiben

10 Mrz

Pressemeldung der Firma Bayerischer Brauerbund e.V.

Der Bayerische Brauerbund kämpft seit Monaten darum, dass die Nutzung von Steinkrügen, sog. Keferlohern, in Bayern für den Bierausschank dauerhaft möglich bleibt. Nun scheint ein Erfolg möglich:

Die bereits 2004 erlassene Messgeräterichtlinie der Europäischen Uni-on (2004/22/EG) schreibt aus Gründen des Verbraucherschutzes vor, dass der gewerbliche Offenausschank schäumender Flüssigkeiten praktisch nur noch in gläsernen Gefäßen erfolgen darf. Der Verbraucher soll sich problemlos ein Bild davon machen können, ob die aus-geschenkte Menge auch der bestellten entspricht.

Würde man dem Wortlaut der Vorschrift folgen, wäre das das Ende des in Bayern beliebten traditionsreichen „Keferlohers“, eines Steinkruges, der aufgrund seiner Undurchsichtigkeit die seitens der EU geforderte „leichte Überprüfbarkeit“ seines Inhaltes unmöglich macht.

Auf Betreiben des Bayerischen Brauerbundes und in enger Abstimmung zwischen den für Fragen des Eichrechts zuständigen Wirtschaftsministerien auf bayerischer und Bundesebene wurde zwischen-zeitlich eine Formulierung für die derzeit in Vorbereitung befindliche Eichordnung erarbeitet, die den gewerblichen Offenausschank von Bier im Keferloher weiterhin ermöglicht.

Dieser soll dann gestattet bleiben, wenn der Kunde deutlich sichtbar z.B. durch Aushang darauf hingewiesen wird, dass er auf Verlangen die Möglichkeit hat, die Füllmenge mittels eines sog. „Umfüllmaßes“, also z.B. einer Glaskruges, zu überprüfen.

Diese Reglung „mag auf den ersten Blick etwas umständlich erscheinen“, so Dr. Lothar Ebbertz, Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Brauerbundes, sie stelle aber sicher, dass dem nachvollziehbaren Wunsch der europäischen Behörden nach einem angemessenen Maß an Verbraucherschutz ebenso Rechnung getragen wird wie dem Bestreben zahlreicher bayerischer Brauereien und vieler Verbraucher, den traditionellen „Keferloher“ für den Offenausschank von Bier auch weiterhin verwenden zu können.

Die Eichordnung muss nach ihrer endgültigen Formulierung bei der Europäische Union notifiziert und durch den Bundestag sowie den Bundesrat verabschiedet werden.“



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