Süße Gefahr nicht abwendbar
13 Feb
Was wäre der Straßenkarneval ohne Kamelle? Eine rhetorische Frage – nicht nur für Rheinländer. Dass bei Rosenmontagsumzügen Süßigkeiten in die Menge geworfen werden, ist nicht nur hingenommene Tradition, sondern durchaus erwünscht, warnen ARAG Experten. Somit kann ein Zuschauer, der von einem süßen Geschoss getroffen wird und eine Verletzung davon trägt, auch keine Schadenersatzansprüche geltend machen. So entschied kürzlich das Amtsgericht Köln (AG Köln, Az.: 123 C 254/10) im Fall einer Dame, die von einem Schokoladenriegel am Auge getroffen wurde. Die Geschädigte wähnte die Verkehrssicherungspflicht außer Acht gelassen und forderte 1.500 Euro Schmerzensgeld. Schließlich sei das Werfen von Schokoriegeln nicht sozial üblich und rücksichtslos, so die Dame. Dieser Argumentation konnte das Kölner Gericht nicht folgen und stützt somit die Urteile der Amtsgerichte Eschweiler (Az.: 6 C 599/85) und Trier (Az.: 1 S 150/94), die sich vor längerer Zeit mit ähnlichen Verletzungen durch eine geworfene Blume beziehungsweise einen durch ein Bonbongeschoss abgebrochenen Zahn auseinandersetzen durften.
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