Bundesgerichtshof entscheidet zum Konflikt zwischen der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ und der Marke „BAVARIA“

24 Sep

Pressemeldung der Firma Bayerischer Brauerbund e.V.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern in dem Rechtsstreit um die Löschung der einzigen in Deutschland geschützten Bavaria-Marke (BAVARIA Holland Beer) der holländischen Bavaria Brauerei, Lieshout, sein Urteil gesprochen.

Diese Marke war von der Bavaria Brauerei im April 1995 in Deutschland registriert worden. Der Antrag des Bayerischen Brauerbundes auf Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als nach europäischem Recht geschützte geographische Angabe war von Deutschland im vereinfachten Anmeldeverfahren im Januar 1994 gestellt worden. Zur Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ in das EU-Register der geschützten geographischen Angaben, in dem sich weitere bekannte Bezeichnungen wie „Prosciutto di Parma“ (Parmaschinken), „Feta“, „Roquefort“ oder „Lübecker Marzipan“ befinden, ist es erst nach einem langwierigen Verfahren im Juli 2001 gekommen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BGH im Dezember 2010 erklärt, dass der für den Löschungsanspruch maßgebliche europäische Zeitrang der Zeitpunkt der Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ im Juli 2001 ist. Der BGH hat auf dieser Grundlage daher jetzt entschieden, dass der Konflikt zwischen der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ und der Marke „BAVARIA“ nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

Da das Oberlandesgericht München (OLG München), das den Fall ausschließlich nach europäischem Recht beurteilt hatte, zu den Voraussetzungen des deutschen Rechts im Berufungsverfahren keine Feststellungen getroffen hatte, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG München zurückverwiesen. Das OLG München wird nun über die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs nach deutschem Markenrecht zu entscheiden haben.

Der Bayerische Brauerbund sieht in dem heutigen Urteil eine gute Basis für einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens. Das bayerische Reinheitsgebot von 1516, dessen 500-jähriges Bestehen in fünf Jahren gefeiert wird, die einzigartige Vielfalt qualitativ hochwertiger Biere aus Bayern und der dadurch begründete weltweite Ruf der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ sind Fakten, die den Löschungsantrag zweifellos begründen.



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