Wein wird nicht geteilt

12 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient. So befand sich im Keller eines Ehepaares z.B. eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine. Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft und kümmerte sich um den Bestand, dokumentierte anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten in Frage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Auch den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er. Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestandes, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 Euro.

Der zuständige Richter wies diese Forderung jedoch ab. Keine Haushaltsgegenstände sind die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen, so der Richter. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, fallen laut ARAG Experten nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände. Da der Weinkeller vom Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden ist und dieser alleine Zugang zum Weinvorrat hatte, genießt die Ehefrau keinen Anspruch auf den hälftigen Besitz (AG München, Az.: 566 F 881).



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